Hinweis gemäß Batteriegesetz:
Gemäß dem Batteriegesetz (BattG) sind wir als Händler verpflichtet, unsere Kundinnen, Kunden und Kund*innen auf folgende Punkte hinzuweisen:
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Entsorgung von Altbatterien: Altbatterien dürfen nicht in den Hausmüll geworfen werden. Personen, die Batterien oder Akkus verwenden, sind gesetzlich verpflichtet, diese gebraucht zurückzugeben. Dies dient der umweltgerechten Entsorgung.
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Rückgabe von Altbatterien: Unsere Kundinnen, Kunden und Kund*innen kann die Batterien nach Gebrauch in einer kommunalen Sammelstelle oder im Handel vor Ort unentgeltlich zurückgeben. Der*die Kund*in sollte die lokalen Entsorgungsoptionen berücksichtigen. Altbatterien, die wir als Neubatterien in unserem Sortiment führen oder geführt haben, können unentgeltlich an unserem Retourenlager (siehe Widerruf) zurückgegeben werden. Die Abgabe in Verkaufsstellen ist auf jene Mengen beschränkt, die für Endnutzer*innen üblich sind, sowie auf solche Altbatterien, die wir als Neubatterien in unserem Sortiment führen oder geführt haben.
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Zeichen unter den Batterien: Batterien sind mit dem Symbol einer durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet (siehe unten). Batterien, die mehr als 0,0005 Masseprozent Quecksilber, mehr als 0,002 Masseprozent Cadmium oder mehr als 0,004 Masseprozent Blei enthalten, sind zusätzlich mit den chemischen Zeichen der Metalle gekennzeichnet („Cd“ für Cadmium, „Hg“ für Quecksilber, „Pb“ für Blei).
Es wird darum gebeten, sich an die gesetzlichen Vorgaben zu halten und Batterien und Akkus umweltgerecht zu entsorgen. Durch die Mithilfe aller tragen wir wesentlich zum Umweltschutz bei.
Bei weiteren Fragen zur Entsorgung von Batterien und Akkus kann gerne der Kundenservice kontaktiert werden.
Hinweise zur Entsorgung von Elektro(alt)geräten und zur Bedeutung des Symbols:
Besitzer von Altgeräten sind dazu angehalten, diese getrennt vom allgemeinen Siedlungsabfall zu erfassen. Es ist nicht zulässig, Elektro- und Elektronikaltgeräte im regulären Siedlungsabfall zu entsorgen. Diese Geräte sollten separat gesammelt und über die entsprechenden Sammel- und Rückgabesysteme ordnungsgemäß entsorgt werden.
Falls Altgeräte nicht fest verbaute Batterien oder Akkumulatoren enthalten, sollten diese vor Abgabe bei einer Erfassungsstelle entfernt werden. Eine Ausnahme besteht gemäß § 14 Absatz 5 Satz 2 und 3 ElektroG, wenn Altgeräte von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern für die Vorbereitung zur Wiederverwendung von anderen Altgeräten separiert werden.
Zur Identifizierung von Altgeräten, die separat erfasst werden müssen, dient ein spezielles Symbol gemäß Anlage 3 des ElektroG. Dieses Symbol zeigt eine durchgestrichene Mülltonne auf Rädern.